FDP stärkt Rechte der Kreditnehmer
vom 22.04.2008
BERLIN. Zur Gesetzesinitiative der Bundesregierung für mehr Schutz für Kreditnehmer und den am 11.03.2008 beschlossenen FDP-Antrag “Optimaler Darlehennehmerschutz bei Kreditverkäufen an Finanzinvestoren“ erklärt der FDP-Bundestagsabgeordnete Jens Ackermann
Die FDP-Bundestagsfraktion hat in ihrer Sitzung am 11. März 2008 beschlossen, die Rechte der Schuldner von Immobilienkrediten bei Kreditverkäufen künftig zu stärken. Sichergestellt werden soll, dass die Erwerber von Immobilienkrediten keinesfalls gegen Schuldner vorgehen
können, die ihre Verpflichtungen regelmäßig erfüllen. Künftig sollen Kredite nur noch dann abgetreten werden können, wenn der Kreditnehmer zugestimmt hat. Auch soll bei Abtretung einer Grundschuld in jedem Fall die Sicherungsabrede mit übergehen.
Die Voraussetzungen für die Einstufung eines Kredites als notleidend werden verschärft. So stellt der Antrag fest, dass ein Kredit nicht schon deshalb als notleidend anzusehen ist, weil beim Kreditnehmer ein Zahlungsrückstand von wenigen Monatsraten besteht. Vielmehr kann ein Kredit wegen Zahlungsrückstandes erst dann notleidend sein, wenn der
Schuldner mit mehr als drei Monatsraten in Verzug ist. Weiterhin sind Kredite nicht schon dann als notleidend anzusehen, weil die Werthaltigkeit einer Sicherung aufgrund einer Neubewertung gefallen ist. Die bisherigen Vorschläge der Bundesregierung greifen bei näherer Betrachtung zu kurz und bieten keinen ausreichenden Kreditnehmerschutz vor Kreditaufkäufen. Die FDP-Bundestagsfraktion legt einen Antrag vor, der nicht nur einen optimalen Kreditnehmerschutz gewährleistet, sondern auch die Interessen der Finanzwirtschaft zufriedenstellend berücksichtigt.
Der Markt wird hierdurch nicht zu sehr reglementiert, weil Sicherungszessionen unberührt bleiben. Notleidende Kredite bleiben nach wie vor frei veräußerbar. Auf diese Weise bleibt den Banken die Möglichkeit des Verkaufs von Krediten als Mittel zur Refinanzierung möglich. Dies dient der Stabilität der Finanzmärkte und damit auch derSicherheit der Spareinlagen bei den Banken. Diese wichtige Funktion muss erhalten bleiben und wird durch den verbesserten Schutz der Kreditnehmer nicht beeinträchtigt.
Und: Der Kreditnehmer soll sich künftig effektiver gegen eine zu Unrecht betriebene Zwangsvollstreckung wehren können. Da er zu diesem Zeitpunkt zumeist zahlungsunfähig ist, soll das Gericht nach unserem Vorschlag von der Anordnung einer Sicherheitsleistung absehen, wenn Sicherheit in Gestalt einer Grundschuld bereits bestellt ist.
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